Es gibt zahlreiche verschiedene Arten von Schnupper-Möglichkeiten in Österreich. Auch bei den Begrifflichkeiten werden unterschiedlichste Bezeichnungen verwendet. Damit Du auf der sicheren Seite bist und klar zwischen den Arten unterscheiden kannst, haben wir in diesem Artikel alle notwendigen Informationen übersichtlich aufgelistet.

Welche Tätigkeiten zählen zum Schnuppern?
Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten können interessierte Schüler:innen und Teenager verschiedene Berufe im Arbeitsalltag kennen lernen. Das kann Tätigkeiten von einfachen Arbeiten bis hin zu Kundenterminen und Spezialtätigkeiten reichen. Was strikt verboten ist, sind der Einsatz von Schnuperrern als Ersatz oder Entlastung von Angestellten in einem Unternehmen. Es darf zu keiner Eingliederung der Interessenten in die Organisation und in das tägliche Geschäft kommen. Falls gegen diesen Vorsatz verstoßen wird, drohen schwere arbeits- & sozialrechtliche Konsequenzen mit behördlichen Instanzen.
Dürfen Schnuppertag entlohnt werden?
Auf diese Frage folgt ein klares „Nein“!
Da das Berufsschnuppern kein Arbeitsverhältnis zwischen Jugendlichem und Unternehmen darstellt, besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Entlohnung. Ganz egal ob die Schnupperinitiative privat oder als schulbezogene Veranstaltung erfolgt, darf den Schnupperern kein Entgelt bezahlt werden. Es gibt Einzelfälle bei denen sowohl im Interesse des Betriebes als auch im Interesse des Jugendlichen eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, Entgelt-Zahlungen fließen. Ein Zeichen für Anerkennung und Wertschätzung sind Gutscheine und Verpflegung vor Ort häufig die Regel.
In unserem Artikel über verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten, findest Du eine übersichtliche Darstellung:
Tipp: Unwissenheit schützt nicht vor rechtlichem Schutz. Lieber informieren und auf der sicheren Seite zu sein.

Wie lange ist die Dauer beim Schnuppern?
Die generelle Regel lautet, dass das Berufsschnuppern pro Betrieb nicht länger als 5 Tage am Stück dauern darf. Falls Jugendliche jedoch in mehreren Betrieben schnuppern wollen, dann darf der Zeitraum der Berufsorientierung aus Gründen der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt maximal 15 Tage pro Kalenderjahr betragen.
Das zuständige Gesetz für diese Angelegenheiten ist das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Berufsschnuppern zählt zu einer rechtlich sehr heiklen Angelegenheit. Jugendliche dürfen nicht länger als 8 Stunden täglich zwischen den Zeiten von 7:00 – 18:00 im Betrieb anwesend sein.
Zeitliche Ausnahmen für Berufsschnuppern
Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen, falls die berufliche Tätigkeit außerhalb der üblichen Kernarbeitszeit stattfindet. Bei Berufen mit besonderen Arbeitszeiten kann der Beginn bzw. das Ende der Schnupper-Zeit aus Gründen der praxisorientierten Berufsorientierung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten davon abweichen.
Solche Berufsbilder können sein:
- Rauchfangkehrer
- Reinigungstechnik
- Bäcker und Konditor
- Maskenbildner
- uvm.
ACHTUNG! Ausnahme bei Tourismus und Gastronomie
Nach den derzeit geltenden rechtlichen Regelungen der AUVA und der Krankenkassen sind unverbindliche Schnuppertage „Nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch“ in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie nicht möglich.
Wenn Du mehr darüber wissen möchtest, lies gerne in unserm Blog-Artikel über notwendige Versicherungen nach.
Varianten von Schnuppertagen
Zeitpunkt | Während der Unterrichtszeit a.)Berufspraktische Tage/Woche | Während der Unterrichtszeit b.)Individuelle Berufspraktische Tage | Während der Unterrichtszeit c.)Individuelle Berufs(bildungs)-orientierung | Außerhalb der Unterrichtszeit | Nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch |
Bezeichnung | Schnuppertage als Schulveranstaltung, durch die Schule organisiert, während der Schulzeit. | Schnuppern als schulbezogene Veranstaltung, organisiert von den Schüler/innen und deren Erziehungsberechtigten, genehmigt und administriert durch die Schule. | Schnuppern während der Unterrichtszeit als schulbezogene Veranstaltungen, organisiert von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten, genehmigt durch die Schule. | Schnuppern außerhalb der Unterrichtszeit (z. B. Ferien), von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten organisiert. | Schnuppern für Jugendliche nach Erfüllung der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch. Organisiert von Jugendlichen, Erziehungsberechtigten oder im Rahmen einer AMS-Maßnahme (wird rechtlich als Volontariat gesehen). |
Zielgruppe | Für Wiener Schüler/innen ab der 8. Schulstufe | Für Wiener Pflichtschüler/innen ab der 8. Schulstufe (WMS, NMS, MS, PTS, FMS, SPZ, ZIS) | Für Wiener Schüler/innen ab der 8. Schulstufe einer BMHS oder AHS | Alle Schüler/innen ab der 8.Schulstufe | Jugendliche nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch |
Gesetze bzw. Verordnungen | ▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG ▪SchulunterrichtsG §13 ▪Aufsichtspflichterlass ▪Schulveranstaltungsverordnung ▪Merkblatt der Bildungsdirektion Wien ▪Allgemeines SozialversicherungsG §175 | ▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG ▪SchulunterrichtsG §13 a ▪Aufsichtspflichterlass ▪Merkblatt der Bildungsdirektion Wien ▪Allgemeines SozialversicherungsG §175 | ▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG ▪SchulunterrichtsG § 13 a ▪Aufsichtspflichterlass ▪Merkblatt der Bildungsdirektion Wien ▪Allgemeines SozialversicherungsG § 175 | ▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG ▪Allgemeines SozialversicherungsG §175 | ▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG ▪BerufsausbildungsG ▪Allgemeines SozialversicherungsGz § 8 |
Verantwortung | Lehrer/innen, verantwortliche/r Betreuer/ in im Betrieb nach SchulunterrichtsG § 44a | Erziehungsberechtigte, Verantwortliche/r Betreuer/in im Betrieb nach SchulunterrichtsG § 44 a | Erziehungsberechtigte, verantwortliche/r Betreuer/in im Betrieb nach SchulunterrichtsG § 44a | Erziehungsberechtigte und verantwortliche/r Betreuer/in im Betrieb | Erziehungsberechtigte oder Eigenverantwortung nach Erreichen der Volljährigkeit und Verantwortliche/r im Betrieb |
Formulare und Institutionen | Organisationsplan durch die Schule. | Organisiert durch die Schüler/innen und deren Erziehungsberechtigte, genehmigt und administriert durch die Schule. | BiWi-Vereinbarung für Schnuppertage (www.biwi.at/schnuppern) | BiWi-Vereinbarung für Schnuppertage (www.biwi.at/ schnuppern) | BiWi-Vereinbarung für Schnuppertage (www.biwi.at/ schnuppern) |
Versicherung | ▪Unfallversicherung: durch den Schulbesuch sichergestellt ▪Krankenversicherung: durch die Mitversicherung bei den Erziehungsberechtigten ▪Haftpflichtversicherung: durch die Meldung der Schule über das BiWi-Online-Service | Unfallversicherung: durch den Schulbesuch sichergestellt ▪ Krankenversicherung: durch die Mitversicherung bei den Erziehungsberechtigten ▪ Haftpflichtversicherung: durch die Meldung der Schule über das BiWi-Online-Service | ▪ Unfallversicherung: durch den Schulbesuch sichergestellt ▪ Krankenversicherung: durch die Mitversicherung bei den Erziehungsberechtigten ▪ Haftpflichtversicherung: über das BiWi (muss persönlich von Schüler/in bzw. Erziehungsberechtigten beantragt werden) | ▪ Unfallversicherung: durch den Schulbesuch sichergestellt ▪ Krankenversicherung: durch die Mitversicherung bei den Erziehungsberechtigten ▪ Haftpflichtversicherung: über das BiWi (muss persönlich von Schüler/in bzw. Erziehungsberechtigten beantragt werden) | ▪ Unfallversicherung: Meldung an AUVA durch Betrieb ▪ Krankenversicherung: durch die Mitversicherung bei den Erziehungsberechtigten oder im Rahmen einer AMS-Maßnahme ▪ Haftpflichtversicherung: über das BiWi (muss persönlich von Schüler/in bzw. Erziehungsberechtigten beantragt werden) |
Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung | ▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in Wien besuchen. ▪ Für Schnuppertage in Betrieben in Wien. In besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der Schulverwaltung auch in Betrieben in Niederösterreich (Bestätigung im Versicherungsfall erforderlich). | ▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in Wien besuchen. ▪ Für Schnuppertage in Betrieben in Wien. In besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der Schulverwaltung auch in Betrieben in Niederösterreich (Bestätigung im Versicherungsfall erforderlich). | ▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in Wien besuchen und in einem Betrieb in Wien schnuppern. In besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Rücksprache mit der Schulverwaltung auch in Betrieben in Niederösterreich (Bestätigung im Versicherungsfall erforderlich). ▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in Niederösterreich besuchen und in einem Betrieb in Wien schnuppern. | ▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in Wien besuchen und in einem Betrieb in Wien oder Niederösterreich schnuppern. ▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in Niederösterreich besuchen und in einem Betrieb in Wien schnuppern. | ▪ Für Jugendliche mit Wohnsitz in Wien, die in einem Betrieb in Wien oder Niederösterreich schnuppern. ▪ Für Jugendliche mit Wohnsitz in allen anderen Bundesländern, die in einem Betrieb in Wien schnuppern. |
Für alle gilt:
▪ Ausschließlich für Berufsschnuppertage in (Ausbildungs-)Betrieben.
▪ Keine BiWi-Haftpflichtversicherung ist möglich für Schnuppertage in Schulen (z. B. AHS, ORG, BMHS), für Maßnahmen zur Unterstützung Jugendlicher beim Übertritt in die Berufsausbildung (z. B. Produktionsschulen) oder Tagesstrukturen.
Weitere wichtige Adressen und Infos zum Schnuppern
BiWi – Berufsinformationszentrum der Wiener Wirtschaft | Bildungsdirektion Wien | GPA-DJP – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier |
Währinger Gürtel 97 | 1180 Wien T 01/514 50-6528 | E mailbox@biwi.at W www.biwi.at/schnuppern | Wipplingerstraße 28 | 1010 Wien T 01/525 25 0 | W www.bildung-wien.gv.at | Alfred-Dallinger-Platz 1 1034 Wien T 05 0301-21298 | E jugend@gpa-djp.at | W www.jugend.gpa-djp.at |
Wir beraten Dich gerne für Deinen individuellen Fall und beantworten Dir gerne kostenlos Deine offenen Fragen:
Disclaimer:
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Die Haftung zur Überprüfung von Dokumenten & Versicherungen liegt beim Betrieb bzw. dem Lehrpersonal oder Erziehungsberechtigten.