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Es gibt zahlreiche verschiedene Arten von Schnupper-Möglichkeiten in Österreich. Auch bei den Begrifflichkeiten werden unterschiedlichste Bezeichnungen verwendet. Damit Du auf der sicheren Seite bist und klar zwischen den Arten unterscheiden kannst, haben wir in diesem Artikel alle notwendigen Informationen übersichtlich aufgelistet.

Welche Tätigkeiten zählen zum Schnuppern?

Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten können interessierte Schüler:innen und Teenager verschiedene Berufe im Arbeitsalltag kennen lernen. Das kann Tätigkeiten von einfachen Arbeiten bis hin zu Kundenterminen und Spezialtätigkeiten reichen. Was strikt verboten ist, sind der Einsatz von Schnuperrern als Ersatz oder Entlastung von Angestellten in einem Unternehmen. Es darf zu keiner Eingliederung der Interessenten in die Organisation und in das tägliche Geschäft kommen. Falls gegen diesen Vorsatz verstoßen wird, drohen schwere arbeits- & sozialrechtliche Konsequenzen mit behördlichen Instanzen.

Dürfen Schnuppertag entlohnt werden?

Auf diese Frage folgt ein klares „Nein“!
Da das Berufsschnuppern kein Arbeitsverhältnis zwischen Jugendlichem und Unternehmen darstellt, besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Entlohnung. Ganz egal ob die Schnupperinitiative privat oder als schulbezogene Veranstaltung erfolgt, darf den Schnupperern kein Entgelt bezahlt werden. Es gibt Einzelfälle bei denen sowohl im Interesse des Betriebes als auch im Interesse des Jugendlichen eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, Entgelt-Zahlungen fließen. Ein Zeichen für Anerkennung und Wertschätzung sind Gutscheine und Verpflegung vor Ort häufig die Regel.

In unserem Artikel über verschiedene Beschäftigungsmöglichkeiten, findest Du eine übersichtliche Darstellung:

Tipp: Unwissenheit schützt nicht vor rechtlichem Schutz. Lieber informieren und auf der sicheren Seite zu sein.

Wie lange ist die Dauer beim Schnuppern?

Die generelle Regel lautet, dass das Berufsschnuppern pro Betrieb nicht länger als 5 Tage am Stück dauern darf. Falls Jugendliche jedoch in mehreren Betrieben schnuppern wollen, dann darf der Zeitraum der Berufsorientierung aus Gründen der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt maximal 15 Tage pro Kalenderjahr betragen.

Das zuständige Gesetz für diese Angelegenheiten ist das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Berufsschnuppern zählt zu einer rechtlich sehr heiklen Angelegenheit. Jugendliche dürfen nicht länger als 8 Stunden täglich zwischen den Zeiten von 7:00 – 18:00 im Betrieb anwesend sein.

Zeitliche Ausnahmen für Berufsschnuppern

Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen, falls die berufliche Tätigkeit außerhalb der üblichen Kernarbeitszeit stattfindet. Bei Berufen mit besonderen Arbeitszeiten kann der Beginn bzw. das Ende der Schnupper-Zeit aus Gründen der praxisorientierten Berufsorientierung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten davon abweichen.

Solche Berufsbilder können sein:

  • Rauchfangkehrer
  • Reinigungstechnik
  • Bäcker und Konditor
  • Maskenbildner
  • uvm.

ACHTUNG! Ausnahme bei Tourismus und Gastronomie

Nach den derzeit geltenden rechtlichen Regelungen der AUVA und der Krankenkassen sind unverbindliche Schnuppertage „Nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch“ in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie nicht möglich.

Wenn Du mehr darüber wissen möchtest, lies gerne in unserm Blog-Artikel über notwendige Versicherungen nach.

Varianten von Schnuppertagen

ZeitpunktWährend der Unterrichtszeit
a.)Berufspraktische Tage/Woche
Während der Unterrichtszeit
b.)Individuelle
Berufspraktische Tage
Während der Unterrichtszeit
c.)Individuelle
Berufs(bildungs)-orientierung
Außerhalb der
Unterrichtszeit
Nach der Schulpflicht und
ohne aufrechten
Schulbesuch
BezeichnungSchnuppertage als
Schulveranstaltung, durch die Schule
organisiert,
während der Schulzeit.
Schnuppern als schulbezogene
Veranstaltung, organisiert von den
Schüler/innen und deren
Erziehungsberechtigten, genehmigt und
administriert durch die Schule.
Schnuppern während der
Unterrichtszeit als schulbezogene
Veranstaltungen, organisiert von
Schülerinnen und Schülern und deren
Erziehungsberechtigten, genehmigt durch
die Schule.
Schnuppern außerhalb der
Unterrichtszeit (z. B. Ferien), von
Schülerinnen und Schülern und deren
Erziehungsberechtigten organisiert.
Schnuppern für Jugendliche nach
Erfüllung der Schulpflicht und ohne
aufrechten Schulbesuch. Organisiert von
Jugendlichen, Erziehungsberechtigten oder
im Rahmen einer AMS-Maßnahme (wird
rechtlich als Volontariat gesehen).
ZielgruppeFür Wiener Schüler/innen ab der 8. SchulstufeFür Wiener Pflichtschüler/innen ab der 8. Schulstufe
(WMS, NMS, MS, PTS, FMS, SPZ, ZIS)
Für Wiener Schüler/innen ab der 8.
Schulstufe einer BMHS oder AHS
Alle Schüler/innen ab der 8.SchulstufeJugendliche nach der Schulpflicht und
ohne aufrechten Schulbesuch
Gesetze bzw. Verordnungen▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG
▪SchulunterrichtsG §13
▪Aufsichtspflichterlass
▪Schulveranstaltungsverordnung
▪Merkblatt der Bildungsdirektion Wien
▪Allgemeines SozialversicherungsG §175
▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG
▪SchulunterrichtsG §13 a
▪Aufsichtspflichterlass
▪Merkblatt der Bildungsdirektion Wien
▪Allgemeines SozialversicherungsG §175
▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG
▪SchulunterrichtsG § 13 a
▪Aufsichtspflichterlass
▪Merkblatt der Bildungsdirektion Wien
▪Allgemeines SozialversicherungsG § 175
▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG
▪Allgemeines SozialversicherungsG §175
▪Kinder–/JugendlichenbeschäftigungsG
▪BerufsausbildungsG
▪Allgemeines SozialversicherungsGz § 8
VerantwortungLehrer/innen, verantwortliche/r Betreuer/
in im Betrieb nach SchulunterrichtsG § 44a
Erziehungsberechtigte, Verantwortliche/r
Betreuer/in im Betrieb nach
SchulunterrichtsG § 44 a
Erziehungsberechtigte, verantwortliche/r
Betreuer/in im Betrieb nach
SchulunterrichtsG § 44a
Erziehungsberechtigte und
verantwortliche/r Betreuer/in im Betrieb
Erziehungsberechtigte oder
Eigenverantwortung nach Erreichen der
Volljährigkeit und Verantwortliche/r im
Betrieb
Formulare und InstitutionenOrganisationsplan durch die Schule.Organisiert durch die Schüler/innen und
deren Erziehungsberechtigte, genehmigt
und administriert durch die Schule.
BiWi-Vereinbarung für Schnuppertage
(www.biwi.at/schnuppern)
BiWi-Vereinbarung für
Schnuppertage (www.biwi.at/
schnuppern)
BiWi-Vereinbarung für
Schnuppertage (www.biwi.at/
schnuppern)
Versicherung▪Unfallversicherung:
durch den Schulbesuch sichergestellt
▪Krankenversicherung:
durch die Mitversicherung bei den
Erziehungsberechtigten
▪Haftpflichtversicherung:
durch die Meldung der Schule über das
BiWi-Online-Service
Unfallversicherung:
durch den Schulbesuch sichergestellt
▪ Krankenversicherung:
durch die Mitversicherung bei den
Erziehungsberechtigten
▪ Haftpflichtversicherung:
durch die Meldung der Schule über das
BiWi-Online-Service
▪ Unfallversicherung:
durch den Schulbesuch sichergestellt
▪ Krankenversicherung:
durch die Mitversicherung bei den
Erziehungsberechtigten
▪ Haftpflichtversicherung:
über das BiWi (muss persönlich von
Schüler/in bzw. Erziehungsberechtigten
beantragt werden)
▪ Unfallversicherung:
durch den Schulbesuch sichergestellt
▪ Krankenversicherung:
durch die Mitversicherung bei den
Erziehungsberechtigten
▪ Haftpflichtversicherung:
über das BiWi (muss persönlich von
Schüler/in bzw. Erziehungsberechtigten
beantragt werden)
▪ Unfallversicherung:
Meldung an AUVA durch Betrieb
▪ Krankenversicherung:
durch die Mitversicherung bei den
Erziehungsberechtigten oder im Rahmen
einer AMS-Maßnahme
▪ Haftpflichtversicherung:
über das BiWi (muss persönlich von
Schüler/in bzw. Erziehungsberechtigten
beantragt werden)
Geltungsbereich der
Haftpflichtversicherung
▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in
Wien besuchen.
▪ Für Schnuppertage in Betrieben in
Wien. In besonderen Ausnahmefällen
und nach vorheriger Rücksprache mit
der Schulverwaltung auch in Betrieben
in Niederösterreich (Bestätigung im
Versicherungsfall erforderlich).
▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in
Wien besuchen.
▪ Für Schnuppertage in Betrieben
in Wien. In besonderen Ausnahmefällen
und nach vorheriger Rücksprache mit
der Schulverwaltung auch in Betrieben
in Niederösterreich (Bestätigung im
Versicherungsfall erforderlich).
▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in
Wien besuchen und in einem Betrieb in
Wien schnuppern. In besonderen
Ausnahmefällen und nach vorheriger
Rücksprache mit der Schulverwaltung
auch in Betrieben in Niederösterreich
(Bestätigung im Versicherungsfall
erforderlich).
▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in
Niederösterreich besuchen und in einem
Betrieb in Wien schnuppern.
▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in
Wien besuchen und in einem Betrieb in
Wien oder Niederösterreich schnuppern.
▪ Für Schüler/innen, die eine Schule in
Niederösterreich besuchen und in einem
Betrieb in Wien schnuppern.
▪ Für Jugendliche mit Wohnsitz in Wien,
die in einem Betrieb in Wien oder
Niederösterreich schnuppern.
▪ Für Jugendliche mit Wohnsitz in allen
anderen Bundesländern, die in einem
Betrieb in Wien schnuppern.

Für alle gilt:
▪ Ausschließlich für Berufsschnuppertage in (Ausbildungs-)Betrieben.
▪ Keine BiWi-Haftpflichtversicherung ist möglich für Schnuppertage in Schulen (z. B. AHS, ORG, BMHS), für Maßnahmen zur Unterstützung Jugendlicher beim Übertritt in die Berufsausbildung (z. B. Produktionsschulen) oder Tagesstrukturen.

Weitere wichtige Adressen und Infos zum Schnuppern

BiWi – Berufsinformationszentrum der Wiener WirtschaftBildungsdirektion Wien
GPA-DJP – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck,
Journalismus, Papier

Währinger Gürtel 97 | 1180 Wien
T 01/514 50-6528 | E mailbox@biwi.at
W www.biwi.at/schnuppern
Wipplingerstraße 28 | 1010 Wien
T 01/525 25 0 | W www.bildung-wien.gv.at
Alfred-Dallinger-Platz 1
1034 Wien
T 05 0301-21298 | E jugend@gpa-djp.at |
W www.jugend.gpa-djp.at

Wir beraten Dich gerne für Deinen individuellen Fall und beantworten Dir gerne kostenlos Deine offenen Fragen:

Disclaimer:
Possibly bereitet bestehende Informationen & Links auf und stellt diese übersichtlich zur Verfügung (ohne Gewähr).
Die Haftung zur Überprüfung von Dokumenten & Versicherungen liegt beim Betrieb bzw. dem Lehrpersonal oder Erziehungsberechtigten.

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