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Möglichkeiten von Schnuppertagen 💬

Es gibt zahlreiche verschiedene Arten von Schnupper-Möglichkeiten in Österreich. Auch bei den Begrifflichkeiten werden unterschiedlichste Bezeichnungen verwendet. Damit Du auf der sicheren Seite bist und klar zwischen den Arten unterscheiden kannst, haben wir in diesem Artikel alle notwendigen Informationen übersichtlich aufgelistet.

Welche Tätigkeiten zählen zum Schnuppern?

Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten können interessierte Schüler:innen und Teenager verschiedene Berufe im Arbeitsalltag kennen lernen. Das kann Tätigkeiten von einfachen Arbeiten bis hin zu Kundenterminen und Spezialtätigkeiten reichen. Was strikt verboten ist, sind der Einsatz von Schnuperrern als Ersatz oder Entlastung von Angestellten in einem Unternehmen. Es darf zu keiner Eingliederung der Interessenten in die Organisation und in das tägliche Geschäft kommen. Falls gegen diesen Vorsatz verstoßen wird, drohen schwere arbeits- & sozialrechtliche Konsequenzen mit behördlichen Instanzen.

Dürfen Schnuppertage entlohnt werden?

Auf diese Frage folgt ein klares „Nein“!

Da das Berufsschnuppern kein Arbeitsverhältnis zwischen Jugendlichem und Unternehmen darstellt, besteht in der Regel auch kein Anspruch auf Entlohnung. Ganz egal ob die Schnupperinitiative privat oder als schulbezogene Veranstaltung erfolgt, darf den Schnupperern kein Entgelt bezahlt werden. Es gibt Einzelfälle bei denen sowohl im Interesse des Betriebes als auch im Interesse des Jugendlichen eine schriftliche Vereinbarung erfolgen, Entgelt-Zahlungen fließen. Ein Zeichen für Anerkennung und Wertschätzung sind Gutscheine und Verpflegung vor Ort häufig die Regel.

Tipp: Unwissenheit schützt nicht vor rechtlichem Schutz. Lieber informieren und auf der sicheren Seite zu sein.

Wie lange ist die Dauer von Schnupper-Möglichkeiten?

Die generelle Regel lautet, dass das Berufsschnuppern pro Betrieb nicht länger als 5 Tage am Stück dauern darf. Falls Jugendliche jedoch in mehreren Betrieben schnuppern wollen, dann darf der Zeitraum der Berufsorientierung aus Gründen der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt maximal 15 Tage pro Kalenderjahr betragen.

Das zuständige Gesetz für diese Angelegenheiten ist das Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz. Berufsschnuppern zählt zu einer rechtlich sehr heiklen Angelegenheit. Jugendliche dürfen nicht länger als 8 Stunden täglich zwischen den Zeiten von 7:00 – 18:00 im Betrieb anwesend sein.

Zeitliche Ausnahmen für Berufsschnuppern

Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen, falls die berufliche Tätigkeit außerhalb der üblichen Kernarbeitszeit stattfindet. Bei Berufen mit besonderen Arbeitszeiten kann der Beginn bzw. das Ende der Schnupper-Zeit aus Gründen der praxisorientierten Berufsorientierung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten davon abweichen.

Solche Berufsbilder können sein:

  • Rauchfangkehrer
  • Reinigungstechnik
  • Bäcker und Konditor
  • Maskenbildner
  • uvm.

ACHTUNG! Ausnahme bei Tourismus und Gastronomie

Nach den derzeit geltenden rechtlichen Regelungen der AUVA und der Krankenkassen sind unverbindliche Schnuppertage „Nach der Schulpflicht und ohne aufrechten Schulbesuch“ in den Bereichen Hotellerie und Gastronomie nicht möglich.

Wenn Du mehr darüber wissen möchtest, lies gerne in unserm Blog-Artikel über notwendige Versicherungen nach.


Weitere wichtige Adressen und Infos zum Schnuppern

BiWi – Berufsinformationszentrum der Wiener Wirtschaft

Währinger Gürtel 97 | 1180 Wien

01/514 50-6528

mailbox@biwi.at

www.biwi.at/schnuppern


Bildungsdirektion Wien

Wipplingerstraße 28 | 1010 Wien

01/525 25 0

www.bildung-wien.gv.at


GPA-DJP – Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Alfred-Dallinger-Platz 1

1034 Wien

05 0301-21298

jugend@gpa-djp.at

www.jugend.gpa-djp.at


Wir beraten Dich gerne für Deinen individuellen Fall und beantworten Dir gerne kostenlos Deine offenen Fragen:

https://zcal.co/nicolind/30min

Disclaimer: Possibly bereitet bestehende Informationen & Links übersichtlich auf und stellt diese ohne Gewähr zur Verfügung.

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